Der Verein unterscheidet nicht zwischen Geschlechtern. Die in den folgenden verwendeten Bezeichnungen für Organe, Personen und Funktionen meinen grundsätzlich Menschen jedweden Geschlechtes.
1. Name
Der Verein trägt den Namen „Deutsche O’pen SKIFF Klasse e.V.“ (DOSK)
2. Sitz
Sitz des Vereins ist Kiel. Er ist beim Amtsgericht in Kiel unter VR 5324 KI eingetragen. Der Verwaltungssitz ist stets der Sitz ihres 1. Vorsitzenden. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
3. Vereinszweck
Die DOSK verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung. Sie verwirklicht ihren Zweck durch Pflege und Förderung des Jugendsegelsports in der O’pen SKIFF Klasse, insbesondere durch die Unterstützung von DSV-Mitgliedsvereinen bei der Veranstaltung von Regatten aller Art sowie Beteiligung an solchen Veranstaltungen und die Führung von Ranglisten. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Tätigkeit der Organe des Vereins ist ehrenamtlich und unentgeltlich. Jegliche Bestrebungen politischer und konfessioneller Art sowie berufssportliche Bestrebungen sind ausgeschlossen. Die DOSK nimmt das Grundgesetz, die Ordnungsvorschrift des DSV und von World Sailing zur Kenntnis und verpflichtet sich, das Verbandsrecht des DSV und von World Sailing zu befolgen. Die Klassenvereinigung ist eine Klassenvereinigung für die internationale O’pen SKIFF Class Association (OSCA), Frankreich, und führt eine entsprechende Rangliste. Die Klasse hat den Zweck, die Entwicklung der O’pen SKIFF Klasse in der Bundesrepublik Deutschland zu fördern und zu organisieren und ihre Mitglieder im In- und Ausland sowie gegenüber der internationalen Klassenorganisation zu vertreten, sowie die Beschlüsse der internationalen O’pen SKIFF Klasse in der Bundesrepublik Deutschland durchzuführen.
4. Kernaufgaben
Kernaufgaben der Klasse sind:
- Mitgliedschaft im übergeordneten nationalen Sportverband (DSV) und die Vertretung der Interessen der Klasse und ihrer Mitglieder darin
- Mitgliedschaft in übergeordneten internationalen Klassenvereinigungen und die Vertretung der Interessen der Klasse und ihrer Mitglieder darin
- Vertretung der Klasse gegenüber Herstellern und Vertreibern von Boot und Zubehör
- Entwicklung der DOSK zu einer sportlich national und international voll anerkannten Segelklasse
- Förderung der Verbreitung der Klasse im deutschsprachigen Gebiet.
- Schaffung eines sport- und wettbewerbsorientierten Umfeldes für die Aktiven
- Organisation einer Regattaserie im Bundesgebiet und darüber hinaus
- Unterstützung der Veranstalter bei der Ausrichtung von Regatten und Events
- Aufbau und Pflege eines Regelwerks für die Sportausübung in Anlehnung an die Regeln der nationalen Verbände und internationalen Klassenorganisationen
- Führung einer Rangliste und eines Regattakalenders
- Förderung und Unterstützung der Teilnahme deutscher Sportler an internationalen Events und Bewerbung für die Ausrichtung solcher Events im eigenen Einzugsbereich
Die Klasse ist kein Organ von Herstellern oder Vertreibern und sieht sich ausschließlich als Organisation und Vertretung der aktiven Segler und ihres sportlichen, familiären und organisatorischen Umfeldes. Die mit der Klassenführung verbundenen Kosten und Aufwandsentschädigungen werden nach den gesetzlichen Bestimmungen erstattet.
5. Organe des Vereins
Der Verein hat folgende Organe:
- Die Mitgliederversammlung (im folgenden MV)
- Den Vorstand
- Die Jugendversammlung
6. Mitglieder
Die Mitglieder der Klasse können natürliche und juristische Personen sein. Art und Umfang der Mitgliedschaften sowie die Höhe der Mitgliedsbeiträge werden in einer Mitglieds- und Beitragsordnung geregelt. Der Vorstand, Mitglieder des Beirates sowie die gewählten Kassenprüfer werden mit ihrer Wahl für die Dauer ihrer Amtszeit automatisch zu stimmberechtigten Mitgliedern der DOSK.
Der Beitritt zum Verein hat schriftlich zu erfolgen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand nach eigenem Ermessen. Der Antrag hat den Namen, die Anschrift und die E-Mail-Adresse des Antragstellers sowie bei Minderjährigen Angaben über die gesetzlichen Vertreter zu enthalten. Lehnt der Vorstand die Aufnahme als Mitglied ab, ist die Entscheidung nicht zu begründen.
Die aktiven Mitglieder werden auf der Internetseite der Klassen mit Namen, Jahrgang und Club jedoch ohne Bekanntgabe weiterer persönlicher Daten veröffentlicht. Bei inaktiven Mitgliedern wird das Geburtsjahr nicht veröffentlicht. Ein Mitglied kann der Veröffentlichung widersprechen.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag zu entrichten. Die jeweilige Höhe wird in Mitglieds- und Beitragsordnung festgelegt, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist und von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgelegt wird.
7. Beenden der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tode des Mitgliedes
b) durch freiwilligen und fristgerechten Austritt
c) durch Ausschluss aus dem Verein
Der Austritt aus der Klasse kann nur zum 31.12. eines Kalenderjahres erfolgen. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Jahresende und bedarf mindestens der Textform.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist.
Der Ausschluss aus der Klassenvereinigung erfolgt darüber hinaus auf begründeten Antrag durch den Vorstand in gemeinsamer Beschlussfassung. Gründe für den Ausschluss sind schwere Verstöße gegen die Regeln des fairen Sports, erhebliche Gefährdung oder Verletzung der Interessen des Vereins. Die Zahlungspflicht für alle offenen Beiträge bleibt vom Ausschluss aus dem Verein unberührt.
Vor der Beschlussfassung zum Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich zu rechtfertigen. Mit dem Austritt bzw. Ausschluss verliert das Mitglied alle Rechte und Ansprüche an die Klassenvereinigung. Der Ausschluss ist, soweit dies gesetzlich zulässig ist, gerichtlich nicht anfechtbar.
8. Mitgliederversammlung
Mindestens einmal jährlich muss eine ordentliche Mitgliederversammlung (MV) stattfinden. Ist dies aus nachvollziehbaren Gründen (z.B. Pandemie oder Ausfall des Events) nicht möglich, wird die Versammlung in oder mit der Versammlung im Folgejahr nachgeholt. Die Mitgliederversammlung soll an einem zentralen Ort oder in Zusammenhang mit einem bedeutenden sportlichen Ereignis wie der Deutschen Meisterschaft stattfinden.
Mindestens vier Wochen vor Durchführung einer MV erfolgt die Einladung unter Angabe einer detaillierten Tagesordnung durch Veröffentlichung auf der Internetseite der DOSK.
Innerhalb einer Woche nach Veröffentlichung der Einladung darf jedes stimmberechtigte Mitglied konkrete und begründete Entscheidungsanträge zur Mitgliederversammlung oder deren Tagesordnung stellen. Eine endgültige Tagesordnung unter Angabe dieser Anträge und Begründungen muss bis spätestens sieben Tage vor der Versammlung auf der Internetseite der DOSK veröffentlicht werden.
Die Versammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann jedoch Gäste zulassen.
Die MV wählt den Vorstand, die Beiräte mit Ausnahme des Jugendsprechers sowie die Kassenprüfer. Sie beschließt weiterhin die Mitglieds- und Beitragsordnung und befindet über die Anträge. Der Jugendsprecher wird von der Jugendversammlung gewählt und wird somit Mitglied des Beirates.
Die MV beschließt im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht und werden gewertet wie nicht abgegeben. Es gilt die Mehrheit der korrekt abgegebenen Stimmen.
Anträge zu Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins oder Änderung des Vereinszweckes bedürfen einer qualifizierten Mehrheit. Sie gelten als angenommen, wenn sie 2/3 der anwesenden abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen. Die Abstimmungen erfolgen offen. Auf Antrag eines stimmberechtigten Anwesenden erfolgen Abstimmungen geheim.
Über die MV ist von einem von der MV zu bestimmenden Protokollführer ein Protokoll zu führen. Das Protokoll hat insbesondere den genauen Inhalt der gefassten Beschlüsse zu enthalten und ist vom Protokollführer und einem Mitglied des Beirates oder dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.
9. Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung aus wichtigem Anlass berechtigt. Er ist neben den gesetzlichen Vorgaben dann dazu verpflichtet, wenn mindestens 2/10 der stimmberechtigten Mitglieder oder 2/3 der Mitglieder des Beirates unter Stellung konkreter und begründeter Entscheidungsanträge dies fordern. Diese außerordentliche Mitgliederversammlung muss zwei Wochen nach Eingang dieses Antrages einberufen werden. Es gelten die Formen und Fristen der ordentlichen MV.
10. Stimmrecht
In der MV sind alle anwesenden Mitglieder stimmberechtigt, sofern sie seit mindestens drei Monaten Mitglied sind. Das Stimmrecht von Mitgliedern, die zum Tag der Versammlung das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muss von einem Erziehungsberechtigten wahrgenommen werden. Das Stimmrecht von Minderjährigen kann durch einen Erziehungsberechtigten ausgeübt werden.
11. Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem vertretungsberechtigten Vorstand im Sinne von § 26 BGB (im Folgenden BGB-Vorstand) und dem Beirat. Sie bilden den Gesamtvorstand. Der Vorstand im Sinne von §26 BGB besteht aus bis zu drei Personen, dem 1. Vorsitzenden und bis zu 2 stellvertretenden (2.) Vorsitzenden. Sie teilen die notwendigen Aufgaben und Funktionen abgestimmt unter sich auf. Im Außenverhältnis sind diese Vorstände stets alleinvertretungsberechtigt.
Alle Mitglieder des Gesamtvorstandes, mit Ausnahme des Jugendvertreters, müssen volljährig sein und werden mit ihrer Wahl persönlich stimmberechtigte Mitglieder der Klasse.
Der vertretungsberechtigte BGB Vorstand nimmt die gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben wahr; ihm obliegt insbesondere die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der vertretungsberechtigte Vorstand kann sich für die Geschäfte der laufenden Verwaltung Dritter bedienen und/oder einen Geschäftsführer bestellen. Der Geschäftsführer darf zugleich auch Mitglied des Gesamtvorstandes sein.
12. Beirat (erweiterter Vorstand)
Dem BGB Vorstand kann ein erweiterter Vorstand oder Beirat zur Seite stehen. Dieser besteht aus mindestens vier volljährigen Mitgliedern und dem von der Jugendversammlung gewähltem Jugendsprecher, den Beiräten. Er soll die Verbreitungsgebiete und die unterschiedlichen Interessensgruppen innerhalb der Klassenvereinigung repräsentieren. Der Beirat dient als Bindeglied zwischen Mitgliedschaft und Vorstand außerhalb der MV.
Der Beirat sollte folgende Bereiche abdecken:
- die Regionalbereiche nach sinnvoller Aufteilung
- den Bereich Sport-Regatta- und Ranglistenverwaltung
- den Bereich Öffentlichkeitsarbeit und Internet
Stimmberechtigte Mitglieder des Vereins können Handlungsanträge direkt an den Beirat stellen, der sie umgehend mit dem Vorstand berät und darüber entscheidet. Solche Mitgliedsanträge müssen inhaltlich mit der Satzung übereinstimmen und von mindestens 1/10 der nach den Regelungen der MV stimmberechtigten Mitglieder unterstützt werden.
13. Wahl und Erhaltung von BGB Vorstand und Beirat
Die Amtszeit des 1. Vorsitzenden, seines Stellvertreters und der Beiräte beträgt drei Jahre ab dem Zeitpunkt ihrer Wahl. Die Amtszeit der Jugendsprecher beträgt ein Jahr. Der Begriff „Jahr“ definiert hier den Zeitraum zwischen den ordentlichen Mitgliederversammlungen, nicht das Kalenderjahr. Die Vorstandsmitglieder und die Beiräte werden durch die MV einzeln mit einfacher Mehrheit gewählt. Wiederwahlen sind zulässig.
Scheidet der 1. Vorsitzende aus, tritt der stellvertretenden Vorsitzende an seine Stelle und der verbliebene Gesamtvorstand wählt mit einfacher Mehrheit einen neuen stellvertretenden Vorsitzenden aus seiner Mitte.
Die Positionen des 1.Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden müssen von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt oder durch Neuwahl besetzt werden.
Scheidet der Jugendsprecher aus dem Beirat aus, tritt sein von der Jugendversammlung gewählter Vertreter an seine Stelle.
Der Beirat wird von der MV mit einfacher Mehrheit gewählt und kann von der MV erweitert oder beim Ausscheiden einzelner Mitglieder reduziert werden. Seine Mitglieder können mehrere operative Aufgaben innerhalb der Vereinigung übernehmen. Sie haben auch bei mehreren Aufgabenfeldern in dem Gremium nur eine Stimme.
Der Gesamtvorstand kann mit Zustimmung von 3/4 seiner Mitglieder weitere Personen in den Beirat berufen. Diese Berufungen müssen von der nächst folgenden Mitgliederversammlung bestätigt werden. Die Anzahl der Beiratsmitglieder sollte 1/10 der Mitgliedszahl des Vereins nicht überschreiten.
Fällt die Anzahl der Beiratsmitglieder durch Ausscheiden eines Mitgliedes unter vier Mitglieder, muss der Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit Ersatzbeiratsmitglieder bestimmen, so dass der Beirat wieder aus mindestens vier Mitgliedern besteht. Gelingt dies nicht, bleibt die Position bis zur nächsten Mitgliederversammlung unbesetzt.
14. Jugendversammlung
Alle minderjährigen Mitglieder bilden die Jugendversammlung. Sie trifft sich mindestens einmal jährlich im Rahmen der Deutschen Meisterschaften oder des sportlichen Jahreshöhepunktes ohne dass es einer formalen Einladung bedarf. Sie wählt den Jugendsprecher und einen Stellvertreter jährlich und sie beschließt Empfehlungen gegenüber dem Vorstand zu allen Belangen der minderjährigen Mitglieder im Rahmen der Zwecke des Vereins. Die Jugendversammlung kann sich mit einfacher Mehrheit eine eigene Geschäftsordnung geben und so alternative Abstimmungsmethoden oder Entscheidungsfindungen ermöglichen. Die Jugendversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit und ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Jugendversammlung sind alle minderjährigen Mitglieder stimmberechtigt. Der Jugendsprecher vertritt die Jugendversammlung im Vorstand.
15. Entscheidungsfindung
Außerhalb der Mitgliederversammlungen und für Entscheidungen, die über die Abwicklung des Tagesgeschäftes hinausgehen, ist das beschlussfassende Organ der Gesamtvorstand.
Hier haben der BGB-Vorstand und alle Beiräte gleichberechtigte Stimmen. Lediglich bei Stimmengleichheit entscheidet das Votum des 1. Vorsitzenden. Beschlüsse erfolgen in der Regel im Umlaufverfahren per Email- Umfrage oder über digitale Medien. Anträge sind konkret und eindeutig zu formulieren und müssen begründet werden. Vorstandssitzungen können vom 1. Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden mit den für die Mitgliederversammlung geltenden Regelungen und Fristen einberufen werden. Sie müssen einberufen werden, wenn mindestens drei Beiräte unter Stellung konkreter und begründeter Entscheidungsanträge dies fordern.
Sitzungen des Vorstandes sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist oder in E-Mail-Umfragen eine Stimme abgibt. Äußert sich ein Beirat oder Vorstand nicht innerhalb einer Frist von zehn Tagen, in besonders zu begründenden Eilanträgen innerhalb von fünf Tagen nach Versand einer Email-Umfrage, gilt seine Stimme analog den Regelungen der Mitgliederversammlung als Enthaltung. Eilanträge sind zulässig, wenn die Geschäfts- und/oder Handlungsfähigkeit der DOBKV unmittelbar betroffen sind. Beschlüsse gelten als gefasst, sobald eingehende Stimmen eine klare Mehrheit oder Ablehnung dokumentieren. Sämtliche Beschlüsse sind vom Vorstand zu protokollieren und allen Vorstandsmitgliedern zu übersenden.
Die Mitglieder sind über die Beschlüsse des Vorstandes angemessen zu informieren.
16. Vereinsvermögen und Finanzen
Das Vermögen des Vereins steht dem Verein zur Erfüllung der in §3 und §4 bezeichneten Zwecke zur Verfügung. Über die Verwendung befindet der Vorstand. Mittel des Vereins und etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Der BGB-Vorstand ist für die Verwaltung des Vereinsvermögens, der Bank- und Onlinekonten sowie der Kasse verantwortlich. Er führt beleghaft Buch über alle Einnahmen und Ausgaben und erstellt den Jahresabschluss. Er nimmt Einnahmen für den Verein in Empfang und leistet die notwendigen Zahlungen für Vereinszwecke.
Die Kassenführung und Jahresabschluss werden von zwei ordentlichen Mitgliedern geprüft und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
17. Satzungsänderung
Änderungen der Satzung müssen auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen beschlossen werden. Jede Änderung der Satzung hat der Vorstand alsbald zwecks Erlangung rechtlicher Wirksamkeit in das Vereinsregister beim zuständigen Gericht eintragen zu lassen. Im Innenverhältnis gelten die Änderungen ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung.
Der Vorstand ist berechtigt, auf Anforderung des Registergerichts geringfügige und nicht den Sinn der Satzung verändernde Korrekturen in der jeweiligen Satzung vorzunehmen um die Eintragung ordnungsgemäß zu ermöglichen.
18. Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins werden sein etwa vorhandenes Vermögen der DLRG und der DGZRS zu gleichen Teilen gespendet. Eine Rückvergütung an die Mitglieder findet nicht statt.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn dies von 3/10 der stimmberechtigten Mitglieder als Tagesordnungspunkt beantragt wurde, mindestens 5/10 aller stimmberechtigten Mitglieder zu dieser Versammlung erschienen sind und 8/10 der gültigen Stimmen für die Auflösung stimmen. Diese Versammlung bestimmt dann auch die Liquidatoren.
19. Haftung und Versicherung
Der Verein und seine Organe haften gegenüber den Mitgliedern nicht für bei Veranstaltungen der Klassenvereinigung oder in Ausübung der Vereinstätigkeit erlittenen Sach- oder Personenschäden, es sei denn, dass vorsätzlich gehandelt wurde oder entsprechende Versicherungen bestehen. Für alle Verbindlichkeiten des Vereins haftet dieser ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen. Der Vorstand ist verpflichtet, Wertgegenstände des Vereins angemessen zu versichern.
20. Kommunikation
Die Kommunikation findet grundsätzlich persönlich, telefonisch oder über digitale Medien, statt. Die Vereinigung informiert über eine offizielle Internetseite, die vom Vorstand festgelegt und gepflegt wird und über digitale Medien. Alle Mitglieder müssen dem Verein zur Kommunikation eine aktive E-Mail-Adresse mitteilen und über ihre Registrierung im Internetportal aktuell halten. Mitteilungen des Vereins an diese E-Mail-Adresse gelten als zugestellt.
21. Allgemeines und Definitionen
Anträge innerhalb der Organe und Anträge seitens der Mitgliedschaft sind grundsätzlich schriftlich, begründet und bei Bedarf unter vollständiger Nennung der Unterstützer an den Vorstand zu stellen. Die Schriftform gilt grundsätzlich auch als gewahrt, wenn Anträge, Ladungen oder Stimmabgaben nachvollzieh- und archivierbar über digitale Medien übermittelt werden.
Fristen werden mit dem Tag der Veröffentlichung bzw. dem Versand gewahrt. Der Begriff „Saison“ definiert den Zeitraum von der ersten offiziellen Regatta bis zum Abschluss der Rangliste am 30. November eines jeden Jahres. Ein Mitglied oder Amtsträger gilt als handlungsunfähig, wenn es gleich aus welchem Grund mehr als vier Wochen nicht in der Lage ist, eigene Willenserklärungen oder Willenserklärungen für den Verein abzugeben, oder auf Ansprache über die bekannten Kommunikationswege nicht reagiert.
Lübeck, 28.08.2021